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   BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18   

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https://dejure.org/2018,17440
BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18 (https://dejure.org/2018,17440)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - 3 StR 148/18 (https://dejure.org/2018,17440)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 3 StR 148/18 (https://dejure.org/2018,17440)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 249 StGB; § 253 StGB; § 263 StGB
    Aneignungskomponente bei der Absicht rechtswidriger Zueignung (Diebstahl; Raub; Sachsubstanz; Sachwert; körperlich oder wirtschaftliche; Einverleibung in das Vermögen; Verwendung als Druckmittel für die Durchsetzung von Schulden); Bereicherungsabsicht bei Erlangung einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 249 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Handelns mit Zueignungsabsicht im Rahmen eines Verfahrens bzgl. des Vorliegens eines besonders schweren Raubes; Entreißen eines Handys und Mitsichnahme aufgrund der Angst vor einem Anruf bei der Polizei

  • rewis.io

    Revision des Angeklagten: Nachholung der Unterbringungsanordnung nach Aufhebung des Urteils bei fehlender Ausnahme der unterbliebenen Unterbringung vom Rechtsmittelangriff

  • ra.de
  • rewis.io

    Zueignungsabsicht bei Raub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Handelns mit Zueignungsabsicht im Rahmen eines Verfahrens bzgl. des Vorliegens eines besonders schweren Raubes; Entreißen eines Handys und Mitsichnahme aufgrund der Angst vor einem Anruf bei der Polizei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 712
  • StV 2019, 231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

    In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).

  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

    In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Damit liegt dieser Sachverhalt anders als die Fälle, in denen der Täter die Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt und damit sich unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft; solche Fälle sind als vollendete Erpressung zu ahnden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 11; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).

    Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).

  • BGH, 23.01.2024 - 3 StR 455/23

    Berücksichtigen des erfüllten Merkmals des gesetzlichen

    e) Die Erwägungen der Strafkammer zur Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe geben dem Senat darüber hinaus Anlass, darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung besteht; sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 5; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 170; vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 10).
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 427/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

    Die gewaltsame Erlangung des Fahrrads stellt zwar keinen schweren Raub dar, weil der Angeklagte bei der Inpfandnahme keine Zueignungsabsicht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18).
  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

    Zwischen beiden Sanktionen besteht grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung; sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 5; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 8).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 352/20

    Prüfung der Gefährlichkeit bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (keine

    Zwischen beiden Sanktionen besteht grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung; sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 190; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Denn die Strafkammer hat sich nicht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, mit der nach dem Beweisergebnis naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den Hund der Nebenklägerin ausschließlich zu dem Zweck an sich nahm, um ihn als Druckmittel solange zu behalten, bis die Nebenklägerin oder deren Familie ihm die von ihm herausverlangten Steroide übergeben hatte (vgl. zur Wegnahme eines Gegenstands als Druckmittel BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 9; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, juris Rn. 15; vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, juris Rn. 2; Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 410/82, juris).
  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs 3600 Js 45191/18
    Ging aber der Angeklagte "..." davon aus, der Zeuge "..." schulde ihm Geld, dann handelte er bei Wegnahme der Gegenstände als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mit Zueignungsabsicht [vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18; BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.07.2017, Az.2 StR 512/16; BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 541/11 - JURIS ].
  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 497/21

    Raub (Finalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme;

  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs
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